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MDRC – Medical Devices Regulatory Compliance

MDR · IVDR · Anhang I · Anhang II

Grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen

Überführen Sie Anhang I in eine gelenkte Nachweisstruktur, die Zweckbestimmung, Risikokontrollmaßnahmen, Verifizierung und Validierung, klinische Nachweise oder Leistungsnachweise, Kennzeichnung und Informationen nach dem Inverkehrbringen miteinander verbindet.

Was GSPR-Konformität in der Praxis bedeutet

GSPR sind die gesetzlichen Sicherheits- und Leistungsanforderungen in Anhang I der MDR und der IVDR. Konformität wird nicht durch das Ankreuzen eines Feldes nachgewiesen. Der Hersteller muss die Anwendbarkeit bestimmen, eine geeignete Nachweismethode wählen und die gelenkten Nachweise benennen.

01

Produktspezifisch

Die Anwendbarkeit ergibt sich aus Zweckbestimmung, Anwendern, Anwendungsumgebung, Technologien, Materialien, Funktionsprinzip und vorhersehbaren Risiken.

02

Nachweisbasiert

Für jede anwendbare Anforderung sind eine festgelegte Methode und Nachweise erforderlich, die das freigegebene Produkt und seine beanspruchte Leistung abdecken.

03

Rückverfolgbar

Die Matrix sollte genaue Dokumentnummern, Versionen, Abschnitte und Ablageorte angeben, nicht lediglich übergeordnete Ordner oder unspezifische Dateien.

04

Aktuell gehalten

Konstruktionsänderungen, überarbeitete Normen und Informationen nach dem Inverkehrbringen können die Bewertung der Anwendbarkeit verändern oder frühere Nachweise ungültig machen.

MDR und IVDR folgen derselben Architektur, nicht derselben Nummerierung

Beide Anhänge enthalten allgemeine Anforderungen, Anforderungen an Auslegung und Herstellung sowie Anforderungen an die mit dem Produkt bereitgestellten Informationen. Die Einzelbestimmungen berücksichtigen die unterschiedlichen Produktarten.

Medizinprodukte

MDR Anhang I

23 nummerierte Anforderungen
  1. Kapitel I

    Allgemeine Anforderungen

    Anforderungen 1–9

  2. Kapitel II

    Auslegung und Herstellung

    Anforderungen 10–22

  3. Kapitel III

    Bereitzustellende Informationen

    Anforderung 23

Die Konformitätsbegründung verbindet Risikomanagement und Verifizierung mit der klinischen Bewertung nach Artikel 61 und Anhang XIV.

In-vitro-Diagnostika

IVDR Anhang I

20 nummerierte Anforderungen
  1. Kapitel I

    Allgemeine Anforderungen

    Anforderungen 1–8

  2. Kapitel II

    Auslegung und Herstellung

    Anforderungen 9–19

  3. Kapitel III

    Bereitzustellende Informationen

    Anforderung 20

Der Konformitätsnachweis umfasst die Leistungsbewertung nach Artikel 56 und Anhang XIII einschließlich wissenschaftlicher Validität sowie analytischer und klinischer Leistung.

I

Sicherheit, Leistung und Risiko

Vorgesehene Leistung, Vertretbarkeit des Nutzen-Risiko-Verhältnisses, Risikomanagement, Lebensdauer, vorhersehbare Verwendung, Transport und Lagerung.

II

Auslegung und Herstellung

Produktspezifische technische Bestimmungen zu Materialien, Kontamination, Software, Messung, Energie und weiteren relevanten Technologien.

III

Bereitzustellende Informationen

Identifizierung, Kennzeichnung, Verpackungsinformationen und Gebrauchsanweisung, abgestimmt auf Restrisiken und vorgesehene Anwender.

Bauen Sie die Matrix ausgehend vom Produkt auf

Beginnen Sie mit der Definition des freigegebenen Produkts. Eine allgemeine Vorlage kann weder die Anwendbarkeit noch geeignete Prüfmethoden oder die für eine bestimmte Konfiguration und deren Aussagen erforderlichen Nachweise bestimmen.

01

Bestimmen

Zweckbestimmung, Anwender, Varianten, Zubehör und Aussagen

02

Bewerten

Anwendbarkeit und dokumentierte Begründungen für Ausschlüsse

03

Beherrschen

Gefährdungen, Risikokontrollmaßnahmen und Kommunikation von Restrisiken

04

Nachweisen

Prüfungen, Bewertungen, Validierungen und gelenkte Aufzeichnungen

05

Aktuell halten

Änderungen, PMS-Signale und aktueller Stand der Technik

Anhang II verlangt mehr als ein Ja oder Nein

Die technische Dokumentation muss die anwendbaren GSPR benennen, die Nichtanwendbarkeit anderer Anforderungen begründen, die Methoden zum Konformitätsnachweis beschreiben, verwendete Normen oder Gemeinsame Spezifikationen aufführen und die gelenkten Nachweise samt Ablageort angeben.

Dokumentieren Sie sechs Entscheidungen zu jeder Anforderung

Die GSPR-Matrix sollte als Verzeichnis der technischen Dokumentation dienen. Sie muss so präzise sein, dass eine unabhängige prüfende Person die Konformitätsbegründung ohne Vermutungen nachvollziehen kann.

01

Anforderung

Genauer Abschnitt und Unterabschnitt in Anhang I der MDR oder IVDR

02

Anwendbarkeit

Anwendbar oder nicht anwendbar mit produktspezifischer Begründung

03

Methode

Wie die Konformität dieses Produkts nachgewiesen wird

04

Technische Grundlage

Normen, Gemeinsame Spezifikationen oder eine andere begründete Lösung

05

Nachweis

Gelenkter Bericht, Aufzeichnung, Spezifikation, Bewertung oder Zeichnung

06

Ablageort und Status

Dokumentkennung, Version, Abschnitt, Genehmigung und Ablageort im Dossier

Beispieleintrag

Verknüpfen Sie die Anforderung mit freigegebenen Nachweisen

Abschnitt
Genaue Fundstelle in Anhang I
Entscheidung
Anwendbar auf definierte Konfigurationen und Anwender
Methode
Risikokontrollmaßnahme und Verifizierung anhand festgelegter Akzeptanzkriterien
Nachweis
Genehmigtes Prüfprotokoll, Bericht und verknüpfte Risikomanagementaufzeichnungen

Das Beispiel zeigt die Struktur eines Eintrags. Abschnitt, Methode und Nachweise müssen für das konkrete Produkt und die jeweilige Anforderung ausgewählt werden.

Eine Anforderung kann von mehreren Nachweisströmen abhängen

Nachweiskategorien überschneiden sich. Der relevante Umfang hängt vom Produkt ab. Dieselbe Aufzeichnung kann mehrere Abschnitte stützen, wenn ihr Geltungsbereich und ihre Akzeptanzkriterien dafür geeignet sind.

Risiko

Risikomanagement

Gefährdungen, Risikokontrollmaßnahmen, Nutzen-Risiko-Schlussfolgerungen und Kommunikation von Restrisiken

Auslegung

Verifizierung und Validierung

Spezifikationen, Prüfmethoden, Akzeptanzkriterien, Berichte und Konfigurationslenkung

Biologie

Materialien und biologische Sicherheit

Materialcharakterisierung, toxikologische Beurteilung und biologische Bewertung, soweit relevant

Prozess

Sterilität und Verpackung

Mikrobiologische Kontrollen, validierte Prozesse, Verpackungsintegrität und Nachweise der Haltbarkeit

Digital

Software und Cybersicherheit

Lebenszyklusaufzeichnungen, Architektur, Verifizierung, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheitsmaßnahmen und Pflege

Anwender

Gebrauchstauglichkeit und Informationen

Anwenderprofile, anwendungsbezogene Risiken, Validierung, Kennzeichnung, Anweisungen und Annahmen zur Schulung

Klinik

Klinische Nachweise oder Leistungsnachweise

Klinische Bewertung für die MDR oder Nachweise zur wissenschaftlichen Validität sowie zur analytischen und klinischen Leistung für die IVDR

Lebenszyklus

PMS, PMCF oder PMPF

Daten nach dem Inverkehrbringen, die Schlussfolgerungen zu Risiko, Leistung und Konformität bestätigen oder infrage stellen

Verwenden Sie Normen als Methoden, nicht als Ersatz für die Anforderung

Eine Norm kann Methode und Akzeptanzkriterien strukturieren. Der Hersteller bleibt jedoch dafür verantwortlich nachzuweisen, dass das Ergebnis die anwendbare gesetzliche Anforderung und das konkrete Produkt abdeckt.

01

Harmonisierte Normen

Eine in Bezug genommene harmonisierte Norm kann eine Konformitätsvermutung nur für die Anforderungen und Aspekte begründen, die von ihrer Fundstelle im Amtsblatt der EU abgedeckt sind.

02

Andere Normen

Nicht harmonisierte oder internationale Normen können den Stand der Technik und eine Methode zum Konformitätsnachweis stützen, begründen aber selbst keine EU-Konformitätsvermutung.

03

Gemeinsame Spezifikationen

Wurde eine anwendbare Gemeinsame Spezifikation erlassen, müssen ihre Anforderungen und jede begründete Alternativlösung ausdrücklich in der Konformitätsbegründung behandelt werden.

04

Gelenkte Anwendung

Dokumentieren Sie Ausgabe, angewandte Abschnitte, Abweichungen, Akzeptanzkriterien und die von den Nachweisen abgedeckten Produktkonfigurationen.

Benennen Sie eine alte Checkliste der grundlegenden Anforderungen nicht einfach um

MDD, AIMDD und IVDD verwendeten den Begriff grundlegende Anforderungen. MDR und IVDR verwenden grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen. Diese Änderung ist nicht nur terminologischer Art. Umfang, Nummerierung und Detaillierungsgrad wurden erweitert, und die Anhänge der MDR und IVDR unterscheiden sich voneinander.

Bei der Umstellung sollten Anwendbarkeit und Nachweise anhand der richtigen Verordnung neu bewertet werden. Werden lediglich Spalten umbenannt und die Logik der Richtlinien beibehalten, können neue Anforderungen und veränderte Erwartungen an Nachweise unberücksichtigt bleiben.

Auch eine vollständig ausgefüllte Tabelle kann eine lückenhafte Begründung enthalten

Die Qualität der Prüfung hängt von Rückverfolgbarkeit und Stichhaltigkeit der Begründung ab, nicht vom Anteil ausgefüllter Felder.

01

Pauschale Anwendbarkeit

Aus einer Vorlage übernommene Entscheidungen ohne Bezug zum konkreten Produkt

02

Unbegründete Ausschlüsse

Als nicht anwendbar eingestufte Anforderungen ohne technische oder regulatorische Begründung

03

Ungelenkte Verweise

Dokumenttitel ohne Kennungen, Versionen, Genehmigungsstatus oder Ablageort

04

Verweise nur auf Normen

Ein Zertifikat oder Normenverweis wird als produktspezifischer Nachweis dargestellt

05

Fehlende Abstimmung

Aussagen, Risiken, Prüfungen, klinische Nachweise und Kennzeichnung beschreiben unterschiedliche Geltungsbereiche

06

Unveränderte Schlussfolgerungen

Die Matrix wird nach Änderungen, Beschwerden, Vorkommnissen oder neuen Nachweisen nicht überprüft

Verknüpfen Sie die GSPR-Schlussfolgerung mit Änderungen und Daten nach dem Inverkehrbringen

Die Matrix sollte im Rahmen der Entwicklungslenkung und des QMS überprüft werden, nicht erst vor einer Einreichung oder einem Audit neu erstellt werden.

Entwicklungsinput

Anwendbare gesetzliche Anforderungen in gelenkte Spezifikationen überführen

Entwicklung

Risiken, Maßnahmen, Verifizierung und Bewertungsaktivitäten miteinander verknüpfen

Freigabe

Bestätigen, dass genehmigte Nachweise die kommerzielle Konfiguration abdecken

Änderung

Anwendbarkeit, Normen, Nachweise und Auswirkungen auf die Kennzeichnung neu bewerten

Nach dem Inverkehrbringen

Erkenntnisse aus PMS, Vigilanz, PMCF oder PMPF in die Konformitätsbewertung zurückführen

GSPR in der Praxis

Entscheidend ist der Unterschied zwischen der Dokumentation einer Schlussfolgerung und der Lenkung der Nachweise, auf denen sie beruht.

Gilt jede Anforderung aus Anhang I für jedes Produkt?

Nein. Die Anwendbarkeit hängt von Zweckbestimmung, Produkteigenschaften, Anwendern, Anwendungsumgebung, Technologien und Risiken ab. Jeder Ausschluss sollte produktspezifisch begründet werden.

Reicht eine ausgefüllte GSPR-Checkliste als Nachweis aus?

Nein. Die Matrix ist ein Verzeichnis und Lenkungsinstrument. Sie sollte die Methode und die genauen gelenkten Dokumente benennen, in denen die Nachweise enthalten sind.

Sind harmonisierte Normen verbindlich?

Ihre Anwendung ist grundsätzlich freiwillig. Eine im Amtsblatt der EU genannte Norm kann nur in dem von ihrer Fundstelle abgedeckten Umfang eine Konformitätsvermutung begründen. Alternative Lösungen erfordern eine angemessene Begründung.

Wie viele nummerierte GSPR enthalten Anhang I der MDR und der IVDR?

Anhang I der MDR enthält 23 nummerierte Anforderungen, Anhang I der IVDR enthält 20. Beide Anhänge haben drei Kapitel, die einzelnen Bestimmungen und Nummerierungen unterscheiden sich jedoch.

Belegt ein Prüfbericht die GSPR-Konformität?

Nur innerhalb seines definierten Geltungsbereichs. Geprüfte Konfiguration, Methode, Akzeptanzkriterien und Ergebnis müssen mit dem freigegebenen Produkt und der geltend gemachten Konformität übereinstimmen.

Wann sollte die Matrix aktualisiert werden?

Überprüfen Sie sie nach relevanten Änderungen an Produkt, Prozess, Lieferant, Norm, Nachweisen oder Kennzeichnung und immer dann, wenn Informationen nach dem Inverkehrbringen die Konformitätsschlussfolgerung beeinflussen können.

Erstellen Sie eine GSPR-Matrix, die einer unabhängigen Prüfung standhält

MDRC kann die Anwendbarkeit bestimmen, Methoden und Nachweise zuordnen, Lücken erkennen und die Matrix mit Risikomanagement, Verifizierung, klinischer Bewertung oder Leistungsbewertung, Kennzeichnung und Maßnahmen nach dem Inverkehrbringen abstimmen.

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